Die Satzung des SuS Tettenborn e.V.
I
n
der
Versammlung
am
17.
Januar
2010
und
in
der
außerordentlichen
Versammlung
am
24.
Juni
2010
hat
die
Mitgliederversammlung aufgrund der §§ 21 ff BGB folgende Änderung der Satzung beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
SPIEL – UND SPORTVEREIN TETTENBORN E.V.
„ SuS TETTENBORN E.V.“
Er
hat
seinen
Sitz
in
Bad
Sachsa
–
Ortsteil
Tettenborn
und
ist
in
das
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
Herzberg
am
Harz
eingetragen.
2.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
2.
Der
Satzungszweck
wird
verwirklicht
durch
Errichtung
von
Sportanlagen
und
die
Förderung
sportlicher
Übungen
und
Leistungen,
insbesondere
durch
die
Sparten
Leichtathletik,
Turnen,
Tischtennis,
Fußball,
Volleyball,
Schwimmen
und
Bogenschießen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsgemäßen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der
Verein
ist
Mitglied
des
Landessportbundes
Niedersachsen
mit
seinen
Gliederungen,
Er
Regelt
im
Einklang
mit
deren
Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft
als
ordentliches
Mitglied
kann
aufgrund
eines
schriftlichen
Antrags
erworben
werden.
Personen
unter
18
Jahren haben die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3.
Wird
die
Aufnahme
abgelehnt,
so
steht
dem
Aufnahmesuchenden
das
Beschwerderecht
an
den
Ehrenrat
zu,
der
endgültig
entscheidet.
§ 5 Ehrenmitglieder
1.
Personen,
die
sich
besonders
um
die
Förderung
des
Sports
innerhalb
des
Vereins
verdient
gemacht
haben,
können
auf
Antrag
des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist
eines Monats zum Ende eines Vierteljahres zulässig ist und schriftlich
erfolgen muss.
b) durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates aus
wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten).
2.
Durch
das
Erlöschen
der
Mitgliedschaft
bleibt
die
auf
Grund
der
bisherigen
Mitgliedschaft
zur
Entstehung
gelangter
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie sich an allen betriebenen Sportarten aktiv zu beteiligen,
c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
d) Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nur berechtigt, wer volljährig ist.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
a)
die
Satzung
des
Vereins,
des
Landessportbundes
Niedersachsen
e.V.,
der
letzteren
angeschlossenen
Fachverbände,
soweit
er
deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c)
die
Jahresbeiträge,
deren
Höhe
und
Art
der
Entrichtung
von
der
jeweiligen
Jahreshauptversammlung
festgesetzt
wird,
rechtzeitig zu entrichten,
d)
an
allen
sportlichen
Veranstaltungen
seiner
Sportart
nach
besten
Kräften
mitzuwirken,
zu
deren
Teilnahme
er
sich
zu
Beginn
der Saison verpflichtet hat.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer
Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1)
Der
Mitgliederversammlung
steht
die
oberste
Entscheidung
in
allen
Vereinsangelegenheiten
zu,
soweit
sie
nicht
satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
2. Verfahren bei der Mitgliederversammlung:
a)
Die
Mitgliederversammlung
findet
mindestens
einmal
jährlich
als
sogen.
Jahreshauptversammlung
zwecks
Beschlußfassung über die in Abs. 3 gen. Aufgaben statt.
b)
Die
Einberufung
erfolgt
durch
den
1.
Vorsitzenden
durch
öffentliche
Bekanntmachung
im
Harzkurier
und
am
Schwarzen
Brett
unter
Bekanntgabe
der
vorläufig
festgesetzten
Tagesordnung
mit
einer
Einberufungsfrist
von
mindestens 14 Tagen.
c)
Anträge
zur
Tagesordnung
sind
spätestens
2
Tage
vor
der
Mitgliederver–
sammlung
beim
1.
Vorsitzenden
schriftlich
einzureichen.
d)
Sonstige
Mitgliederversammlungen
sind
nach
der
obigen
Vorschrift
einzuberufen,
wenn
ein
dringender
Grund
vorliegt
oder
20
% Prozent der stimmberechtigten es beantragen. Dabei kann die Ladungsfrist in Eilfällen auf 3 Tage verkürzt werden.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
e) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
f)
Die
Mitgliederversammlung
ist
beschlußfähig
ohne
Rücksicht
auf
die
Anzahl
der
erschienenen
Mitglieder,
sofern
die
Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt ist.
g)
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
der
erschienenen
Stimm-
berechtigten
gefaßt.
Bei
Stimmengleichheit
gilt
ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
h) Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gelten die §§ 33 und 41 BGB.
i)
Über
sämtliche
Versammlungen
ist
ein
Protokoll
zu
führen,
welches
am
Schluß
vom
Versammlungsleiter
und
dem
Schriftführer
zu
unterzeichnen
ist.
Das
Protokoll
muss
mindestens
Angaben
über
die
Anzahl
der
erschienen
Stimmberechtigten,
die
gestellten
Anträge
und
das
Abstimmungsergebnis
enthalten.
Gefasste
Beschlüsse
sind
besonders hervorzuheben.
3. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Fachausschußmitglieder ( § 12 )
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und
Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
g) Entlastung der Organe bzgl. der Jahresrechnung und der
Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlags und Beschlußfassung
über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 11 Vereinsvorstand
Neufassung gem. Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.07.1990 und 17.01.2010
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
e) dem Schriftführer
b) dem 2. Vorsitzenden
f)
dem Sportwart
c) dem 3. Vorsitzenden
g) dem Damenwart
d) dem Kassenwart
f) dem Jugendwart.
2.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
von
der
Mitgliederversammlung
ab
dem
Geschäftsjahr
1991
jeweils
auf
die
Dauer
von
2
Jahren gewählt und zwar in folgendem Wechsel:
Im 1. Jahr
Im 2. Jahr
a) der 1. Vorsitzende
a) der 2. Vorsitzende
b) der 3. Vorsitzende
b) der Kassenwart
c) der Schriftführer
c)
dem Sportwart
d) der Jugendwart
d) der Damenwart
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4.
Der
Vorstand
hat
die
Geschäfte
des
Vereins
nach
den
Vorschriften
der
Satzung
und
nach
Maßgabe
der
durch
die
Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
5.
Der
Vorstand
ist
notfalls
ermächtigt,
beim
Ausscheiden
oder
sonstiger
dauernder
Behinderung
von
Mitgliedern
von
Vereinsorganen
deren
verwaistes
Amt
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung
durch
geeignete
Mitglieder
des
Vereins
zu
besetzen.
6. Verfahren bei Vorstandssitzungen
a) Vorstandssitzungen beruft der 1. Vorsitzende bei Bedarf mündlich ohne
Mitteilung einer besonderen Tagesordnung ein.
b) Die Einberufungsfrist soll dabei mindestens 3 Tage betragen.
c) Er hat ferner eine Sitzung einzuberufen, wenn es 2 weitere Vorstands–
mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19.
§ 12
Vereinsfachausschüsse
1. Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer von 1 Jahr gebildet.
2. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und 2 Warte der betreffenden Sportart.
3.
Ihre
Aufgabe
ist
es,
die
Richtlinien
für
die
sportliche
Ausbildung
dieser
Sportart
zu
bestimmen,
die
Übungs-
und
Trainingsstunden
anzusetzen
und
die
vom
zuständigen
Fachverband
oder
seiner
Gliederungen
gefaßten
Beschlüsse
innerhalb
des Vereins zu verwirklichen.
§ 13 Der Ehrenrat
1.
Der
Ehrenrat
besteht
aus
einem
Obmann
und
2
Beisitzern
sowie
2
Ersatzmitgliedern.
Seine
Mitglieder
dürfen
kein
anderes
Amt
im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
3.
Der
Ehrenrat
entscheidet
mit
bindender
Kraft
über
Streitigkeiten
und
Satzungsverstöße
innerhalb
des
Vereins
sowie
über
den
Vereinsausschluß eines Mitglieds ( § 6 ), sofern nicht Berufung bei dem Kreissportgericht möglich ist.
4. Verfahren bei Sitzungen des Ehrenrates
a. Der Ehrenrat hat auf Verlangen jedes Vereinsmitgliedes unter schriftlicher Angabe des Grundes zusammenzutreten.
b)
Er
beschließt
nach
mündlicher
Verhandlung,
nachdem
den
Betroffenen
Zeit
und
Gelegenheit
gegeben
ist,
sich
wegen
der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten
c)
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
gefaßt.
Der
Beschluß
ist
in
einem
Protokoll
schriftlich
niederzulegen
und
von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen.
d) Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§ 14 Kassenprüfer
1.
Jedes
Jahr
sind
mindestens
zwei
Kassenprüfer,
die
nicht
dem
Vorstand
angehören
dürfen,
auf
die
Dauer
von
zwei
Jahren
zu
wählen.
Die
Wiederwahl
nach
einer
Amtsperiode
ist
nicht
zulässig.
Die
Kassenprüfer
haben
gemeinschaftlich
und mindestens dreimal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen.
3.
Die
Kassenprüfer
erstatten
der
Mitgliederversammlung
Bericht
und
beantragen
bei
ordnungsgemäßer
Führung
der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
1.
Die
Überschüsse
der
Vereinskasse
sowie
die
sonst
vorhandenen
Vermögensgegenstände
sind
Eigentum
des
Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu.
2.
Im
Fall
der
Auflösung
des
Vereins
fällt
das
Vereinsvermögen
an
den
Landes-sportbund
Niedersachsen
e.V.,
welcher
es
ausschließlich und unmittelbar zu Gunsten des Sportes der Stadt Bad Sachsa – Ortsteil Tettenborn – zu verwenden hat.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Inkrafttreten dieser Satzung:
Diese Satzung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 06. Juli 1990 außer Kraft.
Tettenborn, den 24.06.2010
S u S T e t t e n b o r n e. V.