Die Satzung des SuS Tettenborn e.V.
 
 
 
 
  I
  n
  der
  Versammlung
  am
  17.
  Januar
  2010
  und
  in
  der
  außerordentlichen
  Versammlung
  am
  24.
  Juni
  2010
  hat
  die 
  Mitgliederversammlung aufgrund der §§ 21 ff BGB folgende Änderung der Satzung beschlossen.
  §  1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen
       SPIEL – UND SPORTVEREIN TETTENBORN E.V.
          „ SuS   TETTENBORN  E.V.“
  Er
  hat
  seinen
  Sitz
  in
  Bad
  Sachsa
  –
  Ortsteil
  Tettenborn
  
  und
  ist
  in
  das
  Vereinsregister
  des
  Amtsgerichts
  Herzberg
  
  am
  Harz 
  eingetragen.
  2.
  Der
  Verein
  verfolgt
  ausschließlich
  und
  unmittelbar
  gemeinnützige
  Zwecke
  im
  
  
  Sinne
  des
  Abschnitts
  „Steuerbegünstigte 
  Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  §  2  Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  2.
  Der
  Satzungszweck
  wird
  verwirklicht
  durch
  Errichtung
  von
  Sportanlagen
  und
  die
  Förderung
  sportlicher
  Übungen
  und 
  Leistungen,
  insbesondere
  durch
  die
  Sparten
  Leichtathletik,
  Turnen,
  Tischtennis,
  Fußball,
  Volleyball,
  Schwimmen
  und 
  Bogenschießen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4.
  Mittel
  des
  Vereins
  dürfen
  nur
  für
  die
  satzungsgemäßen
  Zwecke
  verwendet
  werden.
  Die
  Mitglieder
  erhalten
  keine
  Zuwendungen 
  aus Mitteln des Vereins.
  5.
  Es
  darf
  keine
  Person
  durch
  Ausgaben,
  die
  dem
  Zweck
  der
  Körperschaft
  fremd
  sind,
  oder
  durch
  unverhältnismäßig
  hohe 
  Vergütungen begünstigt werden. 
                  §  3  Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  Der
  Verein
  ist
  Mitglied
  des
  Landessportbundes
  Niedersachsen
  mit
  seinen
  Gliederungen,
  Er
  Regelt
  im
  Einklang
  mit
  deren 
  Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
  
  
  
  
  
  
                
  §  4   Mitgliedschaft
  1.
  Die
  Mitgliedschaft
  als
  ordentliches
  Mitglied
  kann
  aufgrund
  eines
  schriftlichen
  Antrags
  erworben
  werden.
  Personen
  unter
  18 
  Jahren haben die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
  2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 
  3.
  Wird
  die
  Aufnahme
  abgelehnt,
  so
  steht
  dem
  Aufnahmesuchenden
  das
  Beschwerderecht
  an
  den
  Ehrenrat
  zu,
  der
  endgültig 
  entscheidet.
  
  
  
  
  
  
  
                 
  § 5  Ehrenmitglieder
  1.
  Personen,
  die
  sich
  besonders
  um
  die
  Förderung
  des
  Sports
  innerhalb
  des
  Vereins
  verdient
  gemacht
  haben,
  können
  auf 
  Antrag 
  des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  
  
  
  
  
  
  § 6  Erlöschen der Mitgliedschaft
  
  1. Die Mitgliedschaft endet:
      a) durch freiwilligen Austritt, der nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist 
          eines Monats zum Ende eines Vierteljahres zulässig ist und schriftlich
          erfolgen muss.
      b) durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates aus
          wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten).
  2.
  Durch
  das
  Erlöschen
  der
  Mitgliedschaft
  bleibt
  die
  auf
  Grund
  der
  bisherigen
  Mitgliedschaft
  zur
  Entstehung
  gelangter 
  Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt
        §  7  Rechte der Mitglieder
  
  
  Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
  a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen    Bestimmungen zu benutzen,
  b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie sich an allen betriebenen Sportarten aktiv zu beteiligen,
  c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
  d) Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nur berechtigt, wer volljährig ist.
  
  
  
  
  
  
      
  §  8  Pflichten der Mitglieder 
  Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
  a)
  die
  Satzung
  des
  Vereins,
  des
  Landessportbundes
  Niedersachsen
  e.V.,
  der
  letzteren
  angeschlossenen
  Fachverbände,
  soweit
  er 
  deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
  b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  c)
  die
  Jahresbeiträge,
  deren
  Höhe
  und
  Art
  der
  Entrichtung
  von
  der
  jeweiligen
  Jahreshauptversammlung
  festgesetzt
  wird, 
  rechtzeitig zu entrichten,
  d)
  an
  allen
  sportlichen
  Veranstaltungen
  seiner
  Sportart
  nach
  besten
  Kräften
  mitzuwirken,
  zu
  deren
  Teilnahme
  er
  sich
  zu
  Beginn 
  der Saison verpflichtet hat.
  §  9  Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
  c) der Ehrenrat
  2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
      Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer
      Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  § 10  Mitgliederversammlung
  1)
  Der
  Mitgliederversammlung
  steht
  die
  oberste
  Entscheidung
  in
  allen
  Vereinsangelegenheiten
  zu,
  soweit
  sie
  nicht 
  satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
  2. Verfahren bei der Mitgliederversammlung:
  a)
  Die
  Mitgliederversammlung
  findet
  mindestens
  einmal
  jährlich
  als
  sogen.
  Jahreshauptversammlung
  zwecks 
  Beschlußfassung über die in Abs. 3 gen. Aufgaben statt.
  b)
  Die
  Einberufung
  erfolgt
  durch
  den
  1.
  Vorsitzenden
  durch
  öffentliche
  Bekanntmachung
  im
  Harzkurier
  und
  am 
  Schwarzen
  Brett
  unter
  Bekanntgabe
  der
  vorläufig
  festgesetzten
  Tagesordnung
  mit
  einer
  Einberufungsfrist
  von 
  mindestens 14 Tagen.
  c)
  Anträge
  zur
  Tagesordnung
  sind
  spätestens
  2
  Tage
  vor
  der
  Mitgliederver–
  sammlung
  beim
  1.
  Vorsitzenden
  schriftlich 
  einzureichen.
  d)
  Sonstige
  Mitgliederversammlungen
  sind
  nach
  der
  obigen
  Vorschrift
  einzuberufen,
  wenn
  ein
  dringender
  Grund
  vorliegt
  oder
  20 
  % Prozent der stimmberechtigten es beantragen. Dabei kann die Ladungsfrist in Eilfällen auf 3 Tage verkürzt werden.
  In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  e) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
  f)
  Die
  Mitgliederversammlung
  ist
  beschlußfähig
  ohne
  Rücksicht
  auf
  die 
  Anzahl
  der
  erschienenen
  Mitglieder,
  sofern
  die
  Einberufung 
  ordnungsgemäß erfolgt ist.
  g)
  Beschlüsse
  werden
  mit
  einfacher
  Stimmenmehrheit
  der
  erschienenen
  Stimm-
  berechtigten
  gefaßt.
  Bei
  Stimmengleichheit
  gilt 
  ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
  h) Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gelten die §§ 33 und 41 BGB.
  i)
  Über
  sämtliche
  Versammlungen
  ist
  ein
  Protokoll
  zu
  führen,
  welches
  am
  Schluß
  vom
  Versammlungsleiter
  und
  dem 
  Schriftführer
  zu
  unterzeichnen
  ist.
  Das
  Protokoll
  muss
  mindestens
  Angaben
  über
  die
  Anzahl
  der
  erschienen 
  Stimmberechtigten,
  die
  gestellten
  Anträge
  und
  das
  Abstimmungsergebnis
  enthalten.
  Gefasste
  Beschlüsse
  sind 
  besonders hervorzuheben.
  3. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
  
  a) Wahl der Vorstandsmitglieder
  
  b) Wahl der Fachausschußmitglieder ( § 12 )
  
  c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  
  d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer
  
  e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  
  
  
  
  
  
   
  
  f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und
  
      Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
  
  g) Entlastung der Organe bzgl. der Jahresrechnung und der
    
  
      Geschäftsführung,
  
  h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlags und Beschlußfassung
  
      über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
  
  
  
  
  
  
  § 11  Vereinsvorstand
  Neufassung gem. Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.07.1990  und 17.01.2010
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      a) dem 1. Vorsitzenden
  
  
  
  e) dem Schriftführer
      b) dem 2. Vorsitzenden
  
  
  
  f)  
  dem Sportwart
      c) dem 3. Vorsitzenden
  
  
  
  g) dem Damenwart
      d) dem Kassenwart
  
  
  
  f)  dem Jugendwart.
  2.
  Die
  Mitglieder
  des
  Vorstandes
  werden
  von
  der
  Mitgliederversammlung
  ab
  dem
  Geschäftsjahr
  1991
  jeweils
  auf
  die
  
  Dauer
  von
  2 
  Jahren gewählt und zwar in folgendem Wechsel:
  Im 1. Jahr
  
  
  
  
  
  
  Im 2. Jahr
  a) der 1. Vorsitzende
  
  
  
  
  a) der 2. Vorsitzende
  b) der 3. Vorsitzende
  
  
  
  
  b) der Kassenwart
  c) der Schriftführer
  
  
  
  
             c) 
  dem Sportwart
  d) der Jugendwart
  
  
  
  
  
  d) der Damenwart
  Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4.
  Der
  Vorstand
  hat
  die
  Geschäfte
  des
  Vereins
  nach
  den
  Vorschriften
  der
  Satzung
  und
  nach
  Maßgabe
  der
  durch
  die 
  Mitgliederversammlung  gefaßten Beschlüsse zu führen.
  5.
  Der
  Vorstand
  ist
  notfalls
  ermächtigt,
  beim
  Ausscheiden
  oder
  sonstiger
  dauernder
  Behinderung
  von
  Mitgliedern
  von 
  Vereinsorganen
  
  deren
  verwaistes
  Amt
  
  bis
  zur
  nächsten
  Mitgliederversammlung
  durch
  geeignete
  Mitglieder
  des
  Vereins
  zu 
  besetzen.
  
  
  
  
  
  
  
  
  6. Verfahren bei Vorstandssitzungen
  a) Vorstandssitzungen beruft der 1. Vorsitzende bei Bedarf mündlich ohne
       Mitteilung einer besonderen Tagesordnung ein.            
  
  
  b) Die Einberufungsfrist soll dabei mindestens 3 Tage betragen.
  c) Er hat ferner eine Sitzung einzuberufen, wenn es 2 weitere Vorstands–
      mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.
      Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19.
  
    
  
   
  
  
  
  
  
  
  § 12
    
  Vereinsfachausschüsse
  1. Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer von 1 Jahr gebildet.
  2. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und 2 Warte der betreffenden Sportart.
  3.
  Ihre
  Aufgabe
  ist
  es,
  die
  Richtlinien
  für
  die
  sportliche
  Ausbildung
  dieser
  Sportart
  zu
  bestimmen,
  die
  Übungs-
  und 
  Trainingsstunden
  anzusetzen
  und
  die
  vom
  zuständigen
  Fachverband
  oder
  seiner
  Gliederungen
  gefaßten
  Beschlüsse
  innerhalb 
  des Vereins zu verwirklichen.
  § 13  Der Ehrenrat
  1.
  Der
  Ehrenrat
  besteht
  aus
  einem
  Obmann
  und
  2
  Beisitzern
  sowie
  2
  Ersatzmitgliedern.
  Seine
  Mitglieder
  dürfen
  kein
  anderes 
  Amt 
  im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
  2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
  3.
  Der
  Ehrenrat
  entscheidet
  mit
  bindender
  Kraft
  über
  Streitigkeiten
  und
  Satzungsverstöße
  innerhalb
  des
  Vereins
  sowie
  über
  den 
  Vereinsausschluß eines Mitglieds ( § 6 ), sofern nicht Berufung bei dem Kreissportgericht möglich ist.
  4. Verfahren bei Sitzungen des Ehrenrates
  a. Der Ehrenrat hat auf Verlangen jedes Vereinsmitgliedes unter schriftlicher Angabe des Grundes zusammenzutreten.
  b)
  Er
  beschließt
  nach
  mündlicher
  Verhandlung,
  nachdem
  den
  Betroffenen
  Zeit
  und
  Gelegenheit
  gegeben
  ist,
  sich
  wegen
  der 
  erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  c)
  Beschlüsse
  werden
  mit
  einfacher
  Stimmenmehrheit
  gefaßt.
  Der
  Beschluß
  ist
  in
  einem
  Protokoll
  schriftlich
  niederzulegen
  und 
  von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen.
  d) Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
  §  14  Kassenprüfer
  1.
  Jedes
  Jahr
  sind
  mindestens
  zwei
  Kassenprüfer,
  die
  nicht
  dem
  Vorstand
  angehören
  dürfen,
  
  auf
  die
  Dauer
  von
  zwei 
  Jahren
  zu
  wählen.
  Die
  Wiederwahl
  nach
  einer
  Amtsperiode
  ist
  nicht
  zulässig.
  Die
  Kassenprüfer
  haben
  gemeinschaftlich 
  und mindestens dreimal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. 
  2. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen.
  3.
  Die
  Kassenprüfer
  erstatten
  der
  Mitgliederversammlung
  Bericht
  und
  beantragen
  bei
  ordnungsgemäßer
  Führung
  der 
  Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
  § 15  Allgemeine Bestimmungen
  1.
  Die
  Überschüsse
  der
  Vereinskasse
  sowie
  
  die
  sonst
  vorhandenen
  Vermögensgegenstände
  sind
  Eigentum
  des
  Vereins. 
  Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2.
  Im
  Fall
  der
  Auflösung
  des
  Vereins
  fällt
  das
  Vereinsvermögen
  an
  den
  Landes-sportbund
  Niedersachsen
  e.V.,
  welcher
  es 
  ausschließlich und unmittelbar zu Gunsten des Sportes der Stadt Bad Sachsa – Ortsteil Tettenborn – zu verwenden hat.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Inkrafttreten dieser Satzung:
  Diese Satzung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom  06. Juli 1990 außer Kraft.
  Tettenborn, den 24.06.2010
            
  
  
  
  
   
 
 
 
 
 
 
  S u S  T e t t e n b o r n  e. V.