Die Satzung des SuS Tettenborn e.V.
SuS Tettenborn e.V.
I n der Versammlung am 17. Januar 2010 und in der außerordentlichen Versammlung am 24. Juni 2010 hat die Mitgliederversammlung aufgrund der §§ 21 ff BGB folgende Änderung der Satzung beschlossen. § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen SPIEL – UND SPORTVEREIN TETTENBORN E.V. „ SuS TETTENBORN E.V.“ Er hat seinen Sitz in Bad Sachsa Ortsteil Tettenborn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg am Harz eingetragen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch die Sparten Leichtathletik, Turnen, Tischtennis, Fußball, Volleyball, Schwimmen und Bogenschießen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, Er Regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied kann aufgrund eines schriftlichen Antrags erworben werden. Personen unter 18 Jahren haben die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. 2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. § 5 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, der nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist eines Monats zum Ende eines Vierteljahres zulässig ist und schriftlich erfolgen muss. b) durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates aus wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten). 2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangter Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt § 7 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie sich an allen betriebenen Sportarten aktiv zu beteiligen, c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen. d) Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nur berechtigt, wer volljährig ist. § 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die Jahresbeiträge, deren Höhe und Art der Entrichtung von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, rechtzeitig zu entrichten, d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat. § 9 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ehrenrat 2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. § 10 Mitgliederversammlung 1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. 2. Verfahren bei der Mitgliederversammlung: a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als sogen. Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in Abs. 3 gen. Aufgaben statt. b) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntmachung im Harzkurier und am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. c) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Tage vor der Mitgliederver– sammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. d) Sonstige Mitgliederversammlungen sind nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % Prozent der stimmberechtigten es beantragen. Dabei kann die Ladungsfrist in Eilfällen auf 3 Tage verkürzt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. e) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. f) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. g) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm- berechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. h) Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gelten die §§ 33 und 41 BGB. i) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss mindestens Angaben über die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. 3. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl der Fachausschußmitglieder ( § 12 ) c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer e) Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, g) Entlastung der Organe bzgl. der Jahresrechnung und der Geschäftsführung, h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlags und Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel. § 11 Vereinsvorstand Neufassung gem. Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.07.1990 und 17.01.2010 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden e) dem Schriftführer b) dem 2. Vorsitzenden f) dem Sportwart c) dem 3. Vorsitzenden g) dem Damenwart d) dem Kassenwart f) dem Jugendwart. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung ab dem Geschäftsjahr 1991 jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in folgendem Wechsel: Im 1. Jahr Im 2. Jahr a) der 1. Vorsitzende a) der 2. Vorsitzende b) der 3. Vorsitzende b) der Kassenwart c) der Schriftführer c) dem Sportwart d) der Jugendwart d) der Damenwart Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. 5. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. 6. Verfahren bei Vorstandssitzungen a) Vorstandssitzungen beruft der 1. Vorsitzende bei Bedarf mündlich ohne Mitteilung einer besonderen Tagesordnung ein. b) Die Einberufungsfrist soll dabei mindestens 3 Tage betragen. c) Er hat ferner eine Sitzung einzuberufen, wenn es 2 weitere Vorstands– mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19. § 12 Vereinsfachausschüsse 1. Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer von 1 Jahr gebildet. 2. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und 2 Warte der betreffenden Sportart. 3. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederungen gefaßten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. § 13 Der Ehrenrat 1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. 2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins sowie über den Vereinsausschluß eines Mitglieds ( § 6 ), sofern nicht Berufung bei dem Kreissportgericht möglich ist. 4. Verfahren bei Sitzungen des Ehrenrates a. Der Ehrenrat hat auf Verlangen jedes Vereinsmitgliedes unter schriftlicher Angabe des Grundes zusammenzutreten. b) Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß ist in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen. d) Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. § 14 Kassenprüfer 1. Jedes Jahr sind mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl nach einer Amtsperiode ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich und mindestens dreimal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. 2. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 15 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu. 2. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landes-sportbund Niedersachsen e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar zu Gunsten des Sportes der Stadt Bad Sachsa – Ortsteil Tettenborn – zu verwenden hat. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Inkrafttreten dieser Satzung: Diese Satzung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 06. Juli 1990 außer Kraft. Tettenborn, den 24.06.2010
S u S T e t t e n b o r n e. V.